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Insolvenz und Restschuldbefreiung

Man unterscheidet zweierlei Verfahrensformen des Insolvenzrechts für natürliche Personen, und zwar die Verbraucherinsolvenz und die Restschuldbefreiung.
Diese Regelungen sind insbesondere dann von Tragkraft, wenn das verwertbare Vermögen des Schuldners nicht zur Deckung der Gläubigerforderungen ausreicht.

Juristische Personen erlöschen nach Abschluss des Insolvenzverfahrens automatisch und etwaige Restforderungen bleiben unbeglichen. Natürliche Personen erhalten Gelegenheit, sich von der Verschuldung zu befreien, sofern sie keiner selbständigen beruflichen Tätigkeit nachgehen oder bei Selbständigkeit die Vermögensverhältnisse transparent sind (weniger als 20 Gläubiger). Hier findet zwingend das vereinfachte Verfahren, die so genannte Verbraucherinsolvenz, Anwendung. Diese hat nicht nur den Vorteil, dass mit den Gläubigern ein Schuldenbereinigungsplan erstellt werden kann, sondern auch das vereinfachte Verfahren.

Mittels Schuldenbereinigungsplan unterbreitet der Schuldner seinen Gläubigern einen Vorschlag zum gütlichen Ausgleich der bestehenden Verbindlichkeiten. Darin können Rückzahlungsvarianten wie Stundung, Ratenzahlung, Erlasse etc. enthalten sein.
Diesen Plan sowie eine Vermögensauflistung lässt der Schuldner über das Insolvenzgericht den Gläubigern zukommen. Letztere können sich binnen 1 Monats dazu äußern. Stimmt die Hälfte der Gläubiger, die aber auch 50 % der Gesamtansprüche haben, dem Plan zu, ist er damit gültig und es findet kein Insolvenzverfahren statt. Stimmt ein Gläubiger jedoch nicht zu und wird bei dieser Regelung gegenüber einem Insolvenzverfahren benachteiligt, wird der Plan nicht wirksam.

Ohne Schuldenbereinigungsplan wird nach vereinfachten Regeln ein Insolvenzverfahren durchgeführt, wodurch sowohl Zeit als auch Kosten eingespart werden.

Eine Restschuldbefreiung ist allen natürlichen Personen möglich ohne Berücksichtigung der beruflichen Tätigkeit. Voraussetzung ist jedoch die Durchführung eines Insolvenzverfahrens, nach dessen Beendigung noch offene Schulden vorliegen. Über die Restschuldbefreiung kann der Schuldner sich davon lösen. Hierfür ist ein entsprechender Antrag beim Insolvenzgericht zu stellen. Der Schuldner darf jedoch nicht wegen einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden sein, Kredite oder öffentliche Mittel rechtswidrig erschlichen haben, weder binnen einer 10-Jahresfrist vor dem derzeitigen Antrag eine Restschuldbefreiung erhalten haben oder versagt worden sein. Sollte Verschwendung vorgelegen haben, die Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht nicht eingehalten worden sein oder sogar falsche Angaben getätigt haben, ist eine Restschuldbefreiung nicht möglich.

Wird dem Schuldner die Restschuldbefreiung über das Gericht zugestanden, so verpflichtet sich der Schuldner, über eine Dauer von 6 Jahren den pfändbaren Einkommensanteil an den vom Gericht benannten Treuhänder abzutreten. Der abgetretene Betrag wird vom Treuhänder an die Gläubiger verteilt.

Weiterhin muss der Schuldner für die Zeit der Restschuldbefreiung eine entsprechende Erwerbstätigkeit übernehmen oder sich um eine solche bemühen. Ist er selbständig tätig, muss der an den Treuhänder geleistete Betrag so bemessen werden wie bei Bezug von Arbeitsentgelt. Bei Arbeitsplatzwechsel sind umgehend Treuhänder und Insolvenzgericht zu informieren. Sollte er durch eine Erbschaft zu Vermögen kommen, ist die Hälfte davon an den Treuhänder zu entrichten, an den grundsätzlich alle Zahlungen zu leisten sind.