Hypothek
Unter einer Hypothek versteht man ein Grundpfandrecht, welches dem Kreditgeber als Sicherheit bei einer Darlehensvergabe eingeräumt wird. Bestellt wird das Grundpfandrecht durch den Eigentümer des Grundstücks, es muss sich dabei nicht zwingend um den Kreditnehmer handeln. Der Gläubiger wird im Grundbuch an (meist) erster Stelle eingetragen und seine Forderung damit verbrieft.
Das Kreditinstitut erhält somit die Möglichkeit, beim Ausbleiben der vereinbarten Rückzahlungen eine Verwertung des Grundstückes in Höhe seiner Forderungen vorzunehmen. Das belastete Grundstück haftet dinglich - das bedeutet, dass der Grundstückseigentümer ggf. auch eine Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung hinnehmen muss, damit die Ansprüche des Gläubigers erfüllt werden. Der Haftungsumfang beinhaltet die eingetragene Hauptforderung zzgl. der vereinbarten Zinsen.
Eine Hypothek setzt immer eine ihr zugrunde liegende Forderung voraus, eine Grundschuld nicht. Letztere
ist auch nicht an eine tatsächliche Restforderung gebunden.
Im Alltag findet deshalb die Grundschuld häufiger als die Hypothek Anwendung als Sicherungsmittel.
Man unterscheidet zwischen verschiedenen Hypothekenarten. So ist beispielsweise die Sicherungshypothek eine brieflose Hypothek, was bedeutet, dass sie nach Ausgleich der sie begründenden Forderung nicht mehr besteht. Die Sicherungshypothek ist ausschließlich an diese gebunden und umfasst auch in ihrer Höhe nur zu sichernden Betrag.
Eng an die Forderung gebunden ist auch die so genannte Verkehrshypothek, allerdings nur für den ersten Gläubiger, welcher die Hypothek nur erwerben kann, wenn die gesicherte Forderung besteht. Für den Fall, dass der erste Hypothekengläubiger die Hypothek auf einen anderen überträgt, gilt der öffentliche Glaube des Grundbuchs. Demnach ist es nicht erforderlich, dass z.B. der Gläubiger aus letzter Hypothek im Fall einer Klage nicht die Rechtsgültigkeit seiner Forderung nachweisen muss, weil die Grundbucheintragung zur berechtigten Annahme Anlass gibt, dass die Forderung rechtens ist.
Die Verkehrshypothek ist als Buch- und Briefhypothek zu bestellen. Zur Begründung der Hypothek sind Einigung zwischen Gläubiger und Grundstückseigentümer und Eintragung im Grundbuch notwendig. Dabei muss der Gläubiger namentlich benannt werden und der geschuldete Betrag nebst Zinsen muss angegeben sein. Bei der Briefhypothek muss der Brief an den Gläubiger ausgehändigt werden.
Wird die die Hypothek begründende Forderung geteilt, teilt sich auch die Hypothek. Man spricht von einer Teilhypothek, welche jeweils den gleichen Rang einnimmt. Handelt es sich um eine Briefhypothek, können entsprechend Teilhypothekenbriefe gebildet werden.
Es ist auch möglich, mehrere Grundstücke mittels Hypothek für eine Forderung zu belasten.
Dabei haftet entweder jedes Grundstück für einen Teil der Forderung oder für die gesamte Forderung. Zum Ausgleich
etwaiger Forderungen kann der Gläubiger einer Gesamthypothek nach eigenem Ermessen alle Grundstücke oder auch nur
eines in Anspruch nehmen.